Vor 50 Jahren
Wenn am Sonnabend, nach Geschäftsschluß, die Hüllen von den Schaufenstern fallen, können Kaufinteressierte einen ersten Blick auf die Angebote im Winterschlußverkauf werfen und eine Vorwahl treffen. Zweifellos werden diesmal die Preise merklich herabgesetzt. Wie die Geschäftsleute versichern, wird reguläre Ware verkauft. Von einem „Run auf Ladenhüter“ könne keine Rede sein. „Die Zeiten sind vorbei, da bei den Fabriken lagernde, normalerweise schwer unterzubringende Artikel in den Ausverkauf geworfen wurden“, versichert der Leiter eines der großen Bremer Häuser. Das könnte für die Käufer von Vorteil sein, weil nur so „warme Ware“, wie es in der Fachsprache heißt, in den Ausverkauf käme. Zu herabgesetzten Preisen werden vorzugsweise alle Wintersachen angeboten: Mäntel, Anzüge, Kostüme, sämtliche Strickware. (WESER-KURIER, 29./30.01.1972)
Hintergrund
So manch einer mag sich noch an die groß angekündigten Auftakte für die gesetzlichen Schlussverkäufe erinnern – auch der WESER-KURIER vom 29. Januar 1972 berichtete über sie. Denn die Sommer- und Winterschlussverkäufe seien seit den 1950er Jahren fest etabliert gewesen, auch die norddeutschen Händler beteiligten sich regelmäßig daran. „Die Schlussverkäufe waren besondere Events, bei denen sich bereits vor Ladenöffnung zum Teil lange Schlangen vor den Geschäften bildeten“, sagt Jan König, Geschäftsführer des Handelsverbands Nordwest.
Ausschlaggebend für solche Aktionen war das damals noch geltende Rabattgesetz aus dem Jahre 1933. Es untersagte den Einzelhändlern nämlich, auf ihre Ware mehr als drei Prozent Rabatt zu geben – laut offizieller Begründung zum Schutz des Verbrauchers vor unseriösen Preisen. Zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr galt diesbezüglich hingegen eine Ausnahme, meistens zum Jahreszeitenwechsel. König zufolge sollten die Saisonschlussverkäufe dem Textilhandel also ermöglichen, Restbestände auch stärker rabattiert zu verkaufen. Der Grund: Es musste Platz für die Ware der kommenden Saison geschaffen werden. Ganz zum Vorteil der Käufer, die sich zu festgesetzten Terminen über Schnäppchen freuen konnten.
Am 29. Juni 2001 beschloss der deutsche Gesetzgeber den ersatzlosen Wegfall des Rabattgesetzes – ein Resultat der EU-Richtlinie zum „elektronischen Geschäftsverkehr“. „Die Bevormundung des Verbrauchers ist nicht mehr zeitgemäß“, sagte die frühere Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer (Grüne). Wenig später gab es eine weitere Änderung: Die gesetzlichen Vorgaben zu den streng regulierten Schluss- und Sonderverkäufen wurden 2004 gestrichen. Dadurch ließen sich auch die Schlussverkäufe flexibler gestalten, denn Rabatte durften unabhängig von bestimmten Warensortimenten und zu festgelegten Zeiträumen gegeben werden.
„Hätte man weiterhin an den damaligen Strukturen festgehalten, hätten deutsche Händler erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Händlern aus Staaten mit deutlich liberaleren Regelungen erlitten“, sagt König. Auch die Zunahme des Onlinehandels habe diese Maßnahmen erforderlich gemacht. Nichtsdestotrotz hätten damals einige Händler auch „einen verzerrten Preiswettbewerb“ befürchtet. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb solle dies bis heute verhindern.
„In bestimmten Branchen sind ganzjährige Preisnachlässe mit 60, 70 Prozent trotzdem inzwischen Standard“. Winter- und Sommerschlussverkäufe gebe es zudem weiterhin, ihre Sogwirkung auf die Kunden habe seit den 1970er Jahren aber deutlich abgenommen.